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Elektr. Empfangsbekenntnis mit dem besonderen elektr. Behördenpostfach

| sichere Kommunikation

Ab dem 01.01.2018 müssen Kommunen in Deutschland gerichtliche Bescheide elektronisch entgegennehmen...

Ab dem 01.01.2018 müssen Kommunen in Deutschland gerichtliche Bescheide nicht nur elektronisch entgegennehmen, sondern auch ein elektronisches Empfangsbekenntnis an Verwaltungsgerichte zurückübermitteln. Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz (x-Justiz) zu nutzen. Das beBPO liefert diesen Datensatz.

Für die Kommunikation zwischen Kommunen und Gerichten ist bereits heute die Nutzung eines elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfaches (EGVP) etabliert. Die ITEBO-Unternehmensgruppe bietet für die Nutzung des EGVP eine Integration in MS Outlook, sodass Anwender für die sichere elektronische Kommunikation ihre gewohnte Arbeitsumgebung nicht verlassen müssen. Die Annahme elektronischer Gerichtsschreiben ist damit bereits seit mehreren Jahren möglich.

Mit der ab 01.01.2018 gültigen Regelung gemäß der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (E-Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungsgerichte - ERVV VwG) müssen diese entgegengenommenen Schreiben nun auch elektronisch bestätigt werden. Die Gerichte liefern dafür einen strukturierten, maschinenlesbaren Datensatz mit. Die ITEBO-Unternehmensgruppe realisiert diese rechtlichen Regelungen mit der Integration der Mentana-Lösung für das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) in bestehende Gateways.

Es stehen derzeit vier Lösungen zur Verfügung:

  • Einrichtung eines neuen besonderen elektronischen Behördenpostfaches (beBPo)
  • Umwandlung eines bestehenden EGVP in ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo)
  • DE-Mail Kommunikation: De-Mail ist laut §130a Abs. 4 ZPO als gesetzlich definierter, sicherer Übermittlungsweg zugelassen und bietet in der Übergangszeit zumindest einen sicheren Empfangsweg.

Übergangsweise:

  • Nutzung eines bestehenden EGVP inklusive einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES): Diese Lösung ist voraussichtlich bis 2022 möglich.

Voraussetzung für die Nutzung des beBPo ist stets die Benennung einer zuständigen Prüfstelle: gemäß den Regelungen des ERVV VwG müssen von den obersten Behörden des Bundes oder der Länder öffentlich-rechtliche Stellen bestimmt werden, die die Identität der Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts prüfen und dies im Verzeichnisdienst bestätigen. Diese beBPO-Prüfstellen sind derzeit noch nicht benannt worden, können aber durch die Verwaltungen bei der obersten Behörde des Bundes bzw. der Länder angefragt werden.

Um die Regelungen der ERVV VwG kurzfristig erfüllen zu können, ist schnelles Handeln gefragt. Bitte nehmen Sie für die Erstellung Ihres individuellen Angebotes Kontakt zu Ronny Kirchner auf:

Ronny Kirchner
ITEBS GmbH
0531 48005-43
kirchner@itebs.de

Ihre Ansprechpartnerinnen

Geschäftsbereich Vertrieb

Jeanett Conquest

Geschäftsbereich Vertrieb

Katharina Hässler

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