Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) und europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO): auch im Bereich der Bistümer, Kirchen und caritativen Vereinigungen gelten seit Mai neue Datenschutzanforderungen. Die ITEBO-Unternehmensgruppe berät über 200 Kunden in diesem Bereich.
Schon lange ist die katholische Kirche kein Ort mehr, an dem Feder und Papier dominieren. Die Kirche ist digital geworden. Doch Übertragungen von Gottesdiensten im Internet, Fotodokumentationen von Veranstaltungen (besonders bei der Teilnahme Minderjähriger) oder die Veröffentlichung der Pfarrnachrichten auf der Homepage stehen seit Ende Mai auf dem Prüfstand.
Auch wenn die EU-DSGVO rechtlich über dem KDG angesiedelt ist: für Bistümer, Kirchen und caritative Vereinigungen gelten vorrangig die Regelungen des KDG. „Schon die Meldepflichten des Datenschutzbeauftragten nach KDG sind für unsere Kunden nicht immer eindeutig“, kommentiert Holger Brinkmeyer, Servicebereich Datenschutz und IT-Sicherheit und Spezialist für den kirchlichen Datenschutz bei der ITEBO-Unternehmensgruppe, „im §3 wird zwischen drei Anwendungsfällen und zwölf kirchlichen Stellen unterschieden. Diese Zuordnung ist nicht immer einfach.“
Die Klassifizierung der gespeicherten und verarbeiteten Daten und die Definition von Schutzstufen erfolgt dann wieder analog zur DS-GVO. „Das Thema Datenschutz ist präsent wie nie“, ergänzt Kim Schoen, Servicebereichsleiter Datenschutz und IT-Sicherheit. „Unsere zertifizierten Datenschützer kennen sowohl die DS-GVO als auch das KDG. Davon profitieren unsere Kunden.“
Weitere Informationen über den Service „externer Datenschutzberater“ der ITEBO-Unternehmensgruppe erhalten Sie bei:
Kim Schoen
ITEBO GmbH
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