Die Nds. Bauordnung (NBauO) sieht eine digitale Antragstellung für Baugenehmigungsverfahren, Abbruchanzeigen, Mitteilungen über eine sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahme, Zulassungen von Abweichungen und Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen vor.
Auch die Verfahren zur Bestätigung von Nachweisen für die Standsicherheit oder des Brandschutzes, Teilbaugenehmigungen oder die Verlängerung einer Geltungsdauer einer Baugenehmigung sollen demnach digital möglich sein.
Der Landkreis Helmstedt hat die dafür notwendigen Softwarevoraussetzungen nun geschaffen und online freigeschaltet. Seit dem 01.08.2024 können damit über die Internetseite des Landkreises (unter Dienstleistung „Bauaufsicht“) entsprechende Anträge digital gestellt werden.
Die Vorlage der genannten Anträge (außer Bauvoranfragen) muss laut NbauO durch eine erklärende Person (EntwurfsverfasserIn) unter Verwendung einer BundID erfolgen.
Die Kommunikation zwischen Bauaufsicht, EntwurfsverfasserIn, BauherrIn, Fachstellen sowie -behörden erfolgt über einen virtuellen sogenannten Projektraum. Zu diesem werden die am Verfahren Beteiligten durch die Bauaufsicht eingeladen, sobald der entsprechende Antrag eingegangen ist. In diesem Projektraum können alle entsprechenden Teilnehmer sich jederzeit über den Stand des Verfahrens informieren, mit der Bauaufsicht kommunizieren und letztendlich die erteilte Genehmigung abrufen. Detaillierte Informationen zur digitalen Führung der genannten Verfahren stehen auf der Interseite des Landkreises (https://www.landkreis-helmstedt.de/itebau) und des Softwareanbieters (ITEBO GmbH) zur Verfügung.
„Durch die digitalen Anträge sollen vor allem die Verfahren beschleunigt werden. Außerdem entfallen auch erhebliche Druck- und Portokosten, weil die oft umfangreichen Papierausfertigungen von Antragsunterlagen und Postwege nicht mehr nötig sind“, so Torben Bode, Leiter des Geschäftsbereichs Bauaufsicht, Denkmal- und Immissionsschutz.
Die Einführung des digitalen Antragsverfahrens ist durch die NBauO verpflichtend vorgeschrieben und sieht lediglich in absoluten Ausnahmefällen eine Antragstellung in Papierform vor. Daher ist beabsichtigt, nach Ablauf einer Übergangszeit von zwei Monaten nur noch in begründeten Ausnahmefällen entsprechende Antragsverfahren in Papierform durchzuführen.